Allgemeine Geschäftsbedingungen: bagala advertising
§ 1 Geltungsbereich Verträge für Lieferungen und Leistungen kommen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Durch Auftragserteilung, spätestens mit Annahme der Leistung gelten sie als angenommen.Abweichende Bedingungen des Abnehmers, Nebenabreden sowie Ergänzungen desVertrages sind für uns in jedem Fall unverbindlich auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Grundsätzlich bedürfen alle Vereinbarungen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Diese Bedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige geschäftliche Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Eine schriftliche Termin- und Preiszusage gilt als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können. Alle Bestellungen und Aufträge werden von uns nur unter Zugrundelegung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen angenommen. Änderungen an den zu liefernden Geräten sowie bei Softwareprodukten bleiben stets vorbehalten. Die Zusicherung von Eigenschaften ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt. Etwaige Druckfehler in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung bleiben vorbehalten und binden uns nicht. 2. Der Kunde ist an seine Bestellung bei einem Auftragswert bis zu EUR 5.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer einen Monat gebunden. Er verzichtet auf den Zugang unserer Annahmeerklärung. Übersteigt der Auftragswert EUR 5.000,00 ohne Mehrwertsteuer, ist der Kunde an sein Angebot 2 Monate gebunden. Der Vertrag kommt in diesem Fall durch unsere schriftliche Annahme zustande. 3. Auch Auftragsbestätigungen sind stets freibleibend in Bezug auf Preis, Möglichkeit der Leistungserbringung und Leistungsfrist bzw. -termin. Beanstandungen der Auftragsbestätigung sind innerhalb von 2 Tagen nach Zugangzulässig. Sie haben schriftlich zu erfolgen. 4. Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Kunden verbindlich. Für uns tritt die Bindung mit schriftlicher Auftragsbestätigung ein. Nur dann kann der Vertrag bereits beim Telefonat zustande kommen, wenn der Bestellwert über EUR 100,00 beträgt. Diese Ausnahme gilt nur für Kaufleute, mit denen kein Erstgeschäft getätigt wird. 5. Sonderbestellungen gelten dann als Angebotsannahme durch den Kunden, wenn sie schriftlich per Post oder Fax an uns zurückgeht. Sie werden gesondert berechnet und sind für den Kunden verbindlich.
§ 3 Patent- und Urheberrecht
An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Grafiken, Beschreibungen der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dem Kunden wird diesbezüglich ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Das Kopieren oder die Weitergabe an Dritte ist untersagt. Bei einem Verstoß haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Auf unser Verlangen hin sind entsprechende Unterlagen und Software unverzüglich an uns zurückzugeben. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte, insbesondere Lizenzrechte, können wir nicht haftbar gemacht werden
§ 4 Preis
1. Unsere Preise bemessen sich nach der von uns erbrachten Leistung. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware. Eventuell entstehende Entsorgungskosten trägt der Kunde. 2 a) Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der von uns gestellten Rechnung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. 2. b) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, oder eine bei Teillieferung erfolgende Nachlieferung werden zu den am Tage der an uns gehenden Lieferung gültigen Listenpreise des Herstellers berechnet. Etwaige Ausnahmen bleiben uns vorbehalten. 2. c) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit von mehr als 2 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von veränderten Tarifverträgen, zu erhöhen. Ist der Kunde Kaufmann, kann eine Preisanpassung gem. § 4 Ziffer 2 b) auch dann erfolgen, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als 2 Monate vergangen sind, auch wenn keine oder eine kürzere Liefer- oder Leistungszeit unverbindlich vereinbart wurde. Wir werden dem Kunden die Kostensteigerung auf Verlangen nachweisen. Soweit der Kunde nicht Kaufmann ist, steht diesem ein# Rücktrittsrecht zu, wenn die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises beträgt. 3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, soweit der Kunde Kaufmann ist. Sie wird in diesem Falle in gesetzlicher Höhe und am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Soweit der Kunde nicht Kaufmann ist, verstehen sich unsere Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4. Je nach Ware und Hersteller kann eine zusätzliche Urheberrechtsabgabe (UHG) erhoben werden. Die Höhe ist dabei abhängig vom Hersteller. Wir werden sie in der Rechnungsstellung gesondert ausweisen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungsart bestimmt sich nach der Vereinbarung.Teillieferungen oder Teilleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. 2. Zahlungsfälligkeiten: Bei Systemen: 90% Zahlung sofort nach Lieferung, rein netto ohne Abzug. 10% nach technischer Abnahme sofort rein netto ohne Abzug. Bei Hard- und Software: 100 % rein netto ohne Abzug. Es gilt das auf der Rechnung aufgedruckte Fälligkeitsdatum gemäß §284 Abs. 2 S. 1 BGB. Bei Dienstleistungen und Arbeitsstunden: 100% sofort rein netto ohne Abzug. Skonti sind in unserer Kalkulation nie vorgesehen, daher berechtigt vorzeitige Zahlung auch nie zum Abzug. 3. Wenn infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, fertige Geräte bzw. Systeme nicht abgeliefert, installiert oder in Betrieb gesetzt werden können, so muss die Zahlung geleistet werden, als wenn Lieferung, Installation oder Inbetriebnahrne zur vorgesehenen Zeit erfolgt wären. Rechnungen für Ersatzteile, Wartung und Installation sind nach Zustellung netto bar zu bezahlen. Die Zurückhaltung der Zahlung wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen des Kundens und die Aufrechnung sind in jedem Falle ausgeschlossen. 4. Kommt der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. In Verzug gerät der Kunde, wenn er bei uns bestellte Waren oder Dienstleistungen nicht annimmt, seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder die Bank einen Scheck nicht einlöst. Bei Eintritt des Verzugsfalles sind wir berechtigt, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung oder sonstigen Leistungserbringungen auszuschließen, auch wenn entsprechende Verträge geschlossen worden sind. Der Käufer trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. 5. Aufrechnungsmöglichkeiten stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht ist der Nichtkaufmann nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Kaufleuten ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen. § 6 Liefer- und Leistungszeit
1. Lieferaufträge und sonstige Aufträge bedürfen der Schriftform. 2. Die Lieferung erfolgt ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist „frei Haus Lieferung“ vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mängelfreiheit zu prüfen.Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. 3. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 4. Die Liefer- und Leistungszeit ist ungefähr, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich als “fix” bezeichnet.Wir behalten uns etwaige Auslieferungs- und Leistungsverzögerungen vor. Eine termingerechte Erfüllung unserer Pflichten setzt eine eigene rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten voraus. Der Kunde kann uns in diesem Fall eine Nachfristvon mindestens 14 Tagen setzen. Für die Einhaltung dieser Nachfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. Nach 2 Monaten ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt, Arbeitskampf oder sonstige unvorhersehbare Hindernisse, die nicht von uns verursacht sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Fall der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht und damit vom Vertrag. Dies gilt nur, wenn der Kunde von uns unverzüglich nach eigener Kenntnisnahme benachrichtigt wird. 5. Liefer- und Leistungsverzug 5. a) Nicht kaufmännischer Verkehr: Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle von Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 28 % ohne MwSt. des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass die Ursache des Verzugs auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 5. b) für den kaufmännischen Verkehr: Setzt uns der Kunden, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 28 % ohne MwSt. der Nettorechnungssumme begrenzt. 6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung und eventueller Ansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. 7. Wir behalten uns Teillieferungen vor. 8. Um eine umweltgerechte Entsorgung von Altgeräten zu gewährleisten, wird für jedes zurückgenommene Altgerät (z.B. Bildschirm, Systemeinheit, Drucker etc.) eine Entsorgungspauschale berechnet.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der bei uns eingehende Gegenwert. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden bzw. Abnehmers, insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Ist der Kunde Kaufmann, liegt in der Rücknahme der Kaufsache durch uns kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten es ausdrücklich erklärt. Eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt stets als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Anzurechnen sind zusätzlich die getätigten Leistungen (Arbeitskosten etc.) sowie der Wertverlust der Ware. Ist der Kunde Kaufmann, bleibt uns das Eigentum an dem Liefergegenstand auch bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen einschließlich aller Forderungen aus Anschlußaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vorbehalten, bei bestehendem Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 3. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haftet der Kunde für die uns entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für den Rücktransport bzw. sonstiger Rückführungskosten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4. Der Kunde ist, wenn er nicht im Verzug ist, und der Verkauf nicht der Lizenzvereinbarung mit dem Hersteller widerspricht, berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt seine Forderung in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwächst, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung für uns bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Falls zwischen Kunde und Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, ist die uns vom Kunden im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen “kausalen” Saldo bezogen. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das nach Ziffer 5 und 6 entstandene Alleinoder Miteigentum unentgeltlich für uns. 7. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 8 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager verläßt. Auf schriftliche Anforderung des Kunden werden wir jedoch für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen. Nachnahmesendungen werden von uns grundsätzlich versichert. Die anfallenden Kosten trägt der Kunde. 2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf dem Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 9 Gewährleistung
1. Reklamationen jeder Art sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der nachstehenden Termine nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen: Fehlende Ware 2 Arbeitstage, fehlendes oder falsches Zubehör 4 Arbeitstage, übrige Reklamationen 10 Arbeitstage. 2. Soweit der Kunden Kaufmann ist, setzen Gewährleistungsanspruch voraus, dass der Kunden seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Vergütung des Fakturenwertes berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Bedingung ist, dass uns die Ware frei Haus zugeht. Sollten wir die Ware bei dem Kunden abholen, so ist sie abholfertig bereitzustellen. Die dann anfallenden Anreise-, Transport- oder sonstigen Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sich die Ware in Originalverpackung, mit sämtlichen Handbüchern und Zubehör, befindet. Der Kunde hat eine detallierte Fehlerbeschreibung sowie Liefernachweis und Rechnung beizulegen. 4. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist werden wir frei von unserer Gewährleistungspflicht. 5. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über (Eigentumsvorbehalt). 6. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen (ebenso Siegelbruch), Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jegliche Gewährleistung und etwaige darüberhinausgehende Herstellergarantien. 7. Wird ein Gerät vom Kunden als mangelhaft reklamiert und uns zugesandt, obwohl sich herausstellt, dass es mangelfrei ist, berechnen wir eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 50,00 zuzüglich Transportkosten, gegebenenfalls einen höheren Betrag, wenn von uns der Nachweis eines größeren Verwaltungsaufwands oder höherer Kosten erbracht werden kann. Wird in einem solchen Fall die Inspektion von einem Mitarbeiter am Leistungsort vorgenommen, so sind alle anfallenden Kosten vom Kunden zu tragen. 8. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Wird die Sache an Dritte verkauft, so ist dem Kunden untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen. 9. Der Hersteller einer Ware kann zusätzliche Garantiezusagen geben. Zeit und Inhalt werden seitens des Herstellers festgelegt. Diese binden uns nicht. Insbesondere sind wir nicht haftbar zu machen, wenn der Hersteller seinen Garantieverpflichtungen nicht nachkommt. Die Transportkosten zur Einsendung der Ware an den Hersteller trägt der Kunde. Auf Verschleißteile, insbesondere Druckerverbrauchsmaterial, besteht keine Garantie.
§ 10 Haftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden); insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kundens. 2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadensrisiko erfassende Eigenschaftenzusicherung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eintretende Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. 3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen und unsere Haftung in Frage kommt, ist eine Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist der Kunde Kaufmann, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Ersatzleistung unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Insbesondere hat der Kunde sich bei vom Gerät verursachten Schäden an den Hersteller zu wenden. 4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz gem. § 823 BGB als in § 10 Abs. 1 bis 3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, also auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder Verletzung von Nebenpflichten ausgeschlossen. Dies gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. 5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 6. Soweit der Kunde Kaufmann ist, richtet sich die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Kunden nach § 9 Abs. 4 soweit nicht Schadensersatzansprüche gem. § 823 ff. BGB geltend gemacht werden. 7. Für die Datensicherung trägt der Kunde die Eigenverantwortung und das Risiko. Für einen Verlust von Daten sind wir nicht haftbar zu machen, ebensowenig, wenn durch eine von uns gelieferte oder installierte Software eine andere Software in ihrer Funktion eingeschränkt wird.
§ 11 Installation, Wartung und sonstige Dienstleistungen
1. Anfallende Installations- oder Wartungskosten einschließlich der Kosten für Hin- und Rückfahrt unserer Mitarbeiter sowie für die Beförderung des Gerätes und Werkzeuges sind vom Kunden zu tragen. Die Berechnung des Fahrtweges bemißt sich dabei nach von uns vorzulegenden Zonenpauschalen. 2. Die Arbeitszeit einschließlich Weg- und Wartezeiten sind vom Kunden zu vergüten, wie auch sonstige Dienstleistungen. 3. Der Kunde trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und sonstigen notwendigen Auslagen (Auch für eine eventuell vorzunehmende Anreise durch Bahn oder Flugzeug). 4. Bei einer Datenfernwartung trägt der Kunde die anfallenden Kosten für Telefon und Arbeitsstunden. Fernmündliche Telefonate, die 15 min. überschreiten, werden als Arbeitsstunden abgerechnet. Wie stellen dann eine gesonderte Rechnung. 5. Soweit bei der Installation technische oder sonstige Fragen abzuklären sind, ist der Kunde verpflichtet, eine qualifizierte Person zu benennen, die während der Installationszeit abrufbar zur Verfügung steht. 6. Kostenerhöhungen infolge von Wartezeiten, notwendigen Überstunden oder sonstigen Erschwernissen sind vom Kunden zu vergüten, soweit ihre Ursache nicht von uns zu vertreten ist. 7. Der Kunde hat die vor Ort zur Installation erforderlichen Gerätschaften und Helfer bereit zu stellen. 8. Der Kunde ist verpflichtet, vor dem vereinbarten Installationstermin sämtliche erforderlichen Vorarbeiten und Vorleistungen für eine ordnungsgemäße Installation wie z.B. Maurerarbeiten, Verlegen von Versorgungsleitungen, Oberprüfung der Tragfähigkeit des Aufstellungsortes, zu erbringen. Dieser ist zudem frei zugänglich zu machen. Bei Unterlassung gehen alle Mehraufwendungen oder Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
§ 12 Mietgeräte
Wir stellen ein Kontingent an Mietgeräten zur Verfügung, für die generell Mietgebühren erhoben werden. Der Kunde erkennt an, dass er keinen Rechtsanspruch auf ein Mietgerät hat und dass für ein Mietgerät generell Gebühren anfallen. Dies gilt auch für das Bereitstellen von Mietgeräten bei Garantiereparaturen. Die Mietdauer ist zeitlich unbeschränkt, kann aber vom Vermieter kurzfristig beendet werden. Bei Übergabe übernimmt der Mieter die volle Haftung. Bei Verlust, Beschädigung oder Verletzung des Siegels der Zentraleinheit ist der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültige Verkaufspreis zu entrichten. Eventuell gezahlter Mietzins wird nicht angerechnet. Transport- und Installationskosten gehen zu Lasten des Mieters.
§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Deutsches Recht
1. Sofern der Kunden Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 3. Es gilt deutsches Recht. 4. Mündliche, auch fernmündliche Zusagen, Absprachen, Vertragsänderungen sowie die Abbedingung der Schriftform bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Kunden.
§ 14 Allgemeines (Teilnichtigkeit) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleiben sowohl der Vertrag als auch die übrigen Bedingungen hiervon unberührt
§ 15 Sonstiges
Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich solange der Vorrat reicht. Preisangaben verstehen sich inklusive 19% MwSt zzgl. Versandkosten. Druckfehler, Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten. Stand: Krefeld, 01.01.2007
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